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Auffahrunfall: grundloses Abbremsen bis zum Stillstand muss bewiesen werden!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im Falle eines solchen Auffahrunfalls spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten hat, seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst hat oder es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen.

Voraussetzung für den Beweis eines Verschuldens nach diesem allgemein anerkannten Grundsatz ist allerdings die Feststellung eines typischen Geschehensablaufs.

Das Gericht hält dabei die Grundsätze des Anscheinsbeweises für ein entsprechendes Verschulden auch in solchen Fällen für anwendbar, in denen sich die Kollision in der Phase des gemeinsamen Anfahrens nach einem vorherigen Anhalten ereignet.

Im Interesse der Flüssigkeit des anfahrenden Verkehrs ist es zwar ausnahmsweise gestattet, den erforderlichen Sicherheitsabstand erst während der Anfahrtphase aufzubauen. Um wirksam der Gefahr zu begegnen, die sich aus dem zunächst zu geringen Abstand ergibt, bedarf es dann jedoch erhöhter Aufmerksamkeit und Vorausschau auf Seiten des jeweiligen Hintermanns. Dieser muss das Fahrzeug des Vorausfahrenden besonders sorgfältig beobachten, um auf ein Verlangsamen oder gar Anhalten jederzeit unfallverhütend reagieren zu können. Wenn es gleichwohl in der Anfahrtphase zu einem Aufprall auf das vorausfahrende Fahrzeug kommt, dann spricht auch bei einer solchen Unfallkonstellation nach der Erfahrung des täglichen Lebens eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der auffahrende Kraftfahrer die von ihm zu fordernde (gesteigerte) Sorgfalt nicht beachtet hat.

Zwar kann der Anscheinsbeweis dann erschüttert werden, wenn der Vorausfahrende entgegen § 4 Abs.1 Satz 2 StVO ohne zwingenden Grund stark gebremst hat. Dafür reicht es jedoch nicht aus, dass die Möglichkeit besteht, dass ohne zwingenden Grund stark gebremst wurde. Vielmehr muss der Auffahrende ein entsprechendes grundloses starkes Abbremsen des Vordermannes beweisen. Mit einem verkehrsbedingten plötzlichen starken Bremsen des Vorausfahrenden muss ein Kraftfahrer hingegen rechnen und sich hierauf einstellen.


AG Hattingen, 02.10.2018 - Az: 11 C 72/18


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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