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Vom Parkplatz auf die Straße: Warum auch bei roter Fußgängerampel erhöhte Sorgfaltspflichten gelten

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wer aus einem Grundstück auf die bevorrechtigte Straße einfährt, unterliegt den erhöhten Sorgfaltspflichten des § 10 StVO, auch wenn sich in der Nähe eine Fußgängerampel befindet. Diese regelt nur den Fußgängerverkehr und nicht die Einfahrt, sodass der Einfahrende bei einem Unfall mit dem fließenden Verkehr regelmäßig allein haftet.

Welche Pflichten gelten beim Einfahren auf die Straße?

Nach § 10 StVO muss sich derjenige, der aus einem Grundstück, einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2) oder einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Erforderlichenfalls muss er sich einweisen lassen. Es handelt sich um eine besonders strenge Sorgfaltspflicht, die dem Einfahrenden gegenüber dem fließenden Verkehr auferlegt wird.

Welche Rolle spielt der Anscheinsbeweis?

Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ein- oder Ausfahren zu einem Unfall mit dem fließenden Verkehr, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ein- bzw. Ausfahrenden (vgl. OLG Hamm, 02.03.2018 - Az: I-9 U 54/17). Der Einfahrende muss diesen Anschein durch den Nachweis eines atypischen Geschehensablaufs erschüttern.

Entlastet eine Fußgängerampel auf der bevorrechtigten Straße den Einfahrenden?

Eine Fußgängerampel regelt nicht den ein- und ausfahrenden Verkehr eines Grundstücks. Wer über einen abgesenkten Bordstein von einem Parkplatz auf die bevorrechtigte Straße einfährt, bleibt daher an § 10 StVO gebunden. Das Vertrauen darauf, dass Fahrzeuge auf der Straße an der Fußgängerampel anhalten, entbindet nicht von den erhöhten Sorgfaltspflichten (vgl. OLG Hamm, 16.02.2016 - Az: 9 U 108/15). Ob die Ampel für den fließenden Verkehr tatsächlich Rotlicht zeigte, kann deshalb offenbleiben.

Hinzu kommt, dass die Zeichengebung an einer Fußgängerfurt allein dem Schutz des dortigen Fußgängerverkehrs dient und nicht der Regelung der Verkehrsverhältnisse an der Einmündung der Straße (vgl. OLG Düsseldorf, 16.12.1991 - Az: 1 U 138/90). Ein etwaiger Rotlichtverstoß des Vorfahrtberechtigten wäre damit nicht unfallursächlich.

Wie wird die Haftung zwischen den Unfallbeteiligten verteilt?

Bei einem Unfall zweier Kraftfahrzeuge ist nach § 17 Abs. 1 StVG eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen, insbesondere danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Berücksichtigt werden dabei nur unstreitige oder zugestandene sowie bewiesene Umstände. Jeder Halter hat die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (vgl. BGH, 13.02.1996 - Az: VI ZR 126/95).

Der erhebliche Verstoß gegen § 10 StVO lässt die nicht durch weitere Umstände erhöhte Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs zurücktreten. Der Einfahrende haftet dann voll und kann keinen Schadensersatz beanspruchen. Ansprüche kommen dabei insbesondere aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StVG, 115 Abs. 1 VVG in Betracht.

Wie wirkt sich die Beweislast für einen Rotlichtverstoß aus?

Wer dem Unfallgegner einen Rotlichtverstoß nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO vorwirft, muss diesen beweisen. Bleibt der Verstoß unbewiesen, kann er bei der Abwägung nicht zulasten des Gegners berücksichtigt werden. Die Würdigung der Beweise unterliegt dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO. Das Gericht bewertet die gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung und ist lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. § 286, Rn. 13).


OLG Schleswig, 14.02.2023 - Az: 7 U 63/22

ECLI:DE:OLGSH:2023:0214.7U63.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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