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Keine Anwendung des § 506 BGB bei Kilometerleasing

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 18 Minuten

Die Vorschrift des § 506 BGB ist im Rahmen des Kilometerleasings bei einem Kfz weder direkt noch analog anwendbar.

Wie das OLG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 29.10.2019 - Az: 6 U 338/18 - ausführt, ist diese Vorschrift jedoch weder direkt noch analog anwendbar und auch eine ggf. gemäß § 511 S. 2 BGB unzulässige Umgehung liegt nicht vor. Das OLG Stuttgart führt - mittlerweile durch Entscheidung des BGH, 24.02.2021 - Az: VIII ZR 36/20 bestätigt - insoweit aus:

„Ein Widerrufsrecht des Klägers folgt nicht aus direkter Anwendung des § 506 BGB.

Der streitgegenständliche Kilometerleasingvertrag lässt sich nicht unter eine der Varianten des § 506 Abs. 2 subsumieren und ein Rückgriff auf § 506 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht.

Der Kläger ist weder zum Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs verpflichtet, noch kann die Beklagte vom Kläger den Erwerb verlangen, wie es § 506 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB voraussetzen würden.

Auch § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist seinem eindeutigen Wortlaut nach nicht einschlägig.

Denn der Kläger hat bei Beendigung des vorliegenden Kilometerleasingvertrages - gerade begriffsbildend - nicht „für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen“.

Das folgt schon daraus, dass ein „bestimmter Wert“ im Sinne des Gesetzes ausweislich seiner Begründung nur dann vorliegt, wenn im Vertrag eine feste Zahl vereinbart ist (BT-Drucks. 16/11643, S. 92). Das ist hier nicht der Fall.

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