Ersatz von im Tank verbliebenem Restkraftstoff stellt bei einem Totalschaden keine ersatzfähige Einbuße dar.
Ist der Geschädigte mit der unvergüteten Hingabe des Restkraftstoffs an den Aufkäufer des Fahrzeugwracks nicht einverstanden, ist es seine Aufgabe, das Benzin selbst abzupumpen.
Ist der Geschädigte mit der unvergüteten Hingabe des Restkraftstoffs an den Aufkäufer des Fahrzeugwracks nicht einverstanden, ist es seine Aufgabe, das Benzin selbst abzupumpen.
AG Bad Kissingen, 09.03.2021 - Az: 72 C 383/20
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