Eine erneute Belehrung über die Folgen einer Weigerung des Versicherungsnehmers weitere Fragen zu beantworten, kann dann erforderlich sein, wenn zwischen schriftlicher Belehrung im Schadensanzeigenformular und späterer mündlicher Befragung durch einen Versicherungsagenten 11 Monate liegen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine wiederholte Belehrung ist zwar regelmäßig nicht erforderlich, wenn der Versicherer ergänzende Auskünfte einholt. Allerdings kann es der Grundsatz von Treu und Glauben dem Versicherer gebieten, auf Grund besonderer Umstände eine bereits gegebene Belehrung zu wiederholen.
Danach ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit die Appellfunktion der vorangegangenen Belehrung noch fortwirkt oder nicht. In erster Linie stellt die Rechtsprechung hierbei auf die zeitliche Nähe zwischen ursprünglicher Belehrung und späterem Nachfragen ab. So hat das OLG Saarbrücken (ZfS 2008, 631, 633) bei einem Monat, der seit der vorangegangenen Belehrung verstrichen war, keine Wiederholung verlangt. Ebenso der BGH bei einem Ablauf von zwei Monaten (BGH, 28.02.2007 - Az: IV ZR 152/05). Hingegen hat er (BGH, 21.01.1998 - Az: IV ZR 10/97) die Notwendigkeit einer erneuten Belehrung bei einem Zeitablauf von vier Monaten erwogen, allerdings letztlich bei seiner Entscheidung offen gelassen.
Das OLG Oldenburg vertritt hierzu eine Minderheitsmeinung und verlangt grundsätzlich bei allen Nachfragen eine erneute Belehrung (r + s 1997, 450). Es hat darüber hinaus allerdings auch deutlich gemacht, dass ein Zeitablauf von vier Monaten in jedem Fall eine neue Belehrung nach sich ziehen müsse (OLG Oldenburg, r + s 1998, 144). Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 25. August 2000 (Az: 20 U 178/98) herausgestellt, dass zumindest nach einem Jahr eine erneute Belehrung notwendig sei.
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