Ist der Käufer eines Pkw berechtigt, Ansprüche auf
Mängelbeseitigung nicht nur bei der Verkäuferin, sondern auch in anderen Vertragswerkstätten des Herstellers geltend zu machen, so lässt sich daraus nicht ableiten, dass auch eine
Rücktrittserklärung vom Vertrag bei diesen wirksam abgegeben werden kann.
Dies gilt auch bei Unternehmen derselben Firmengruppe, wenn diese in einer eigenständigen Rechtsform betrieben werden.