Die Klägerin befuhr am 16.3.2009 gegen 12.18 Uhr eine Straße in der Innenstadt von B. Die Straße war zur Mühlenstraße mit einer abgesenkten Bordsteinkante abgegrenzt.
Die Klägerin wollte nach rechts in die Mühlenstraße abbiegen. Der Beklagte zu 2 befuhr mit dem LKW Daimler die Mühlenstraße und wollte in die links einmündende Straße „Am Henkerhaus“ rangierend einbiegen. Die Mühlenstraße ist eine Einbahnstraße.
Der Beklagte zu 2 fuhr entgegen der Fahrtrichtung rückwärts, allerdings auf der bevorrechtigten Mühlenstraße. Dabei kam es zu einem Unfall. Ein Blinken vermochte die Klägerin wegen der ungünstigen Positionen der Fahrzeuge nicht sehen. Die Fahrzeuge der Parteien berührten sich.
Am Fahrzeug der Klägerin ist im Frontbereich ein Schaden entstanden. Nach dem Kostenvoranschlag betragen die voraussichtlichen Reparaturkosten 1.248,91 €. Ferner verlangt die Klägerin eine Auslagenpauschale.
Die Beklagten lehnten eine Schadensregulierung ab.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2 habe die erforderliche Sorgfalt beim Rückwärtsfahren nicht eingehalten.
Die Beklagten sind der Meinung, dass die Klägerin, da sie aus dem ruhenden Verkehr gekommen sei, gemäß § 10 StVO wartepflichtig gewesen sei. Daher spreche gegen sie der Beweis des ersten Anscheins. Das Rechtsfahrgebot gelte nicht im Verhältnis zum wartepflichtigen Querverkehr.
Den Verursachungsbeitrag der Fahrzeuge schätzt das Gericht auf 30 % (Beklagter zu 2) und 70 % (Kläger).
Die Klägerin wollte nach rechts in die Mühlenstraße abbiegen. Der Beklagte zu 2 befuhr mit dem LKW Daimler die Mühlenstraße und wollte in die links einmündende Straße „Am Henkerhaus“ rangierend einbiegen. Die Mühlenstraße ist eine Einbahnstraße.
Der Beklagte zu 2 fuhr entgegen der Fahrtrichtung rückwärts, allerdings auf der bevorrechtigten Mühlenstraße. Dabei kam es zu einem Unfall. Ein Blinken vermochte die Klägerin wegen der ungünstigen Positionen der Fahrzeuge nicht sehen. Die Fahrzeuge der Parteien berührten sich.
Am Fahrzeug der Klägerin ist im Frontbereich ein Schaden entstanden. Nach dem Kostenvoranschlag betragen die voraussichtlichen Reparaturkosten 1.248,91 €. Ferner verlangt die Klägerin eine Auslagenpauschale.
Die Beklagten lehnten eine Schadensregulierung ab.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2 habe die erforderliche Sorgfalt beim Rückwärtsfahren nicht eingehalten.
Die Beklagten sind der Meinung, dass die Klägerin, da sie aus dem ruhenden Verkehr gekommen sei, gemäß § 10 StVO wartepflichtig gewesen sei. Daher spreche gegen sie der Beweis des ersten Anscheins. Das Rechtsfahrgebot gelte nicht im Verhältnis zum wartepflichtigen Querverkehr.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch, denn der Beklagte zu 2 hat mit dem LKW Daimler „bei Betrieb“ das klägerische Fahrzeug beschädigt.Den Verursachungsbeitrag der Fahrzeuge schätzt das Gericht auf 30 % (Beklagter zu 2) und 70 % (Kläger).
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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