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Haftung des Fahrzeugherstellers für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit von der Konzernmutter entwickelten Motoren?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, in deren Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist, stellt auch dann ein sittenwidriges Verhalten dar, wenn die Motoren von einem anderen Unternehmen desselben Konzerns entwickelt wurden.

Verantwortlich für alle Belange des EG-Typgenehmigungsverfahrens und für die Übereinstimmung der Produktion bleibt der Fahrzeughersteller. Ein Unternehmen, das Fahrzeuge herstellt, kann sich seiner haftungsrechtlichen Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass es einen so elementaren Teilbereich wie das EG-Typgenehmigungsverfahren der Konzernmutter überlässt. Erfolgt dies dennoch tut, muss sich das Unternehmen das Wissen und die Absichten der Konzernmutter zurechnen lassen.

Ein Unternehmen darf sich nicht allein auf die fachliche Betriebserfahrung seiner Konzernmutter und deren durchgeführte Prüfungen eines von ihr gelieferten Motors verlassen. Es muss vielmehr die konkreten Eigenschaften erfragen und sich selbst von der mangelfreien Beschaffenheit des Motors im Hinblick auf ihre eigene Verantwortlichkeit im EG-Typgenehmigungsverfahren überzeugen.

Der geschädigte Fahrzeugkäufer kann den aufgewendeten Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des erlangten Fahrzeugs an die Beklagte zurückverlangen. Er muss sich aber dasjenige anrechnen lassen, was ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen ist.


OLG München, 30.11.2020 - Az: 21 U 7238/19

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