Ein durch einen Verkehrsunfall Geschädigter kann nach erfolgter Reparatur seines Fahrzeuges innen gründlich reinigen lassen (Corona-Reinigung).
Der Geschädigte kann nicht abschätzen, wie viele verschiedene Mitarbeiter der Werkstatt im Fahrzeug gearbeitet haben und welche Hygienestandards beachtet wurden.
Hierfür berechnete Reinigungskosten in Höhe von pauschal 25,00 € sind vom Schädiger bzw. dessen Versicherung zu erstatten, wobei auch die im Streitfall berechneten 28,47 € angemessen erachtet wurden.
Es genügt für die Erstattungspflicht, wenn der Geschädigte keinen konkreten Anhaltspunkt dafür hat, dass dieser Kostenpunkt objektiv nicht erforderlich gewesen oder fehlerhaft war.
Der Geschädigte kann nicht abschätzen, wie viele verschiedene Mitarbeiter der Werkstatt im Fahrzeug gearbeitet haben und welche Hygienestandards beachtet wurden.
Hierfür berechnete Reinigungskosten in Höhe von pauschal 25,00 € sind vom Schädiger bzw. dessen Versicherung zu erstatten, wobei auch die im Streitfall berechneten 28,47 € angemessen erachtet wurden.
Es genügt für die Erstattungspflicht, wenn der Geschädigte keinen konkreten Anhaltspunkt dafür hat, dass dieser Kostenpunkt objektiv nicht erforderlich gewesen oder fehlerhaft war.
AG Weilburg, 24.08.2021 - Az: 5 C 169/21 (51)
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