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Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland für Käufer eines vom Dieselabgasskandal betroffenen PKWs?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Käufern eines von dem sogenannten Dieselabgasskandal betroffenen PKW stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen mangelhafter Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zu.

Das OLG Zweibrücken hat sich in einem Zivilrechtsstreit mit der Frage befasst, ob die Bundesrepublik Deutschland wegen der behaupteten mangelhaften Umsetzung europarechtlicher Vorgaben für Schäden haftet, die der Kläger aufgrund des sogenannten Dieselabgaskandals geltend gemacht hat.

Der Kläger kaufte im Dezember 2014 einen gebrauchten VW Golf, dessen Motor von dem sogenannten „VW-Dieselabgasskandal“ betroffen war. In zwei getrennten Rechtsstreiten verklagte er den Hersteller dieses Fahrzeugs und die Bundesrepublik Deutschland.

Die Klage gegen den Hersteller hat der Kläger letztlich auf der Basis eines Vergleichs zurückgenommen.

Von der Bundesrepublik Deutschland verlangte er Schadensersatz wegen mangelhafter Umsetzung europarechtlicher Vorgaben.

Das Landgericht Frankenthal/Pfalz hat die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Pfälzische Oberlandesgericht nach vorangegangenem Hinweis im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der Senat u.a. ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs nicht gegeben seien. Die maßgebenden europarechtlichen Regelungen, Richtlinie 2007/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 715/2007, würden ausgehend von den Erwägungsgründen und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dem Allgemeininteresse und nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen der Käufer eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen PKW dienen. Aus dem gleichen Grund scheitere auch ein Amtshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland nach den nationalen Amtshaftungsvorschriften. § 839 Abs. 1 BGB setze für eine Haftung des Staates ebenfalls voraus, dass eine dem Individualschutz dienende Amtspflicht verletzt worden sei.

Der Beschluss ist rechtskräftig.


OLG Zweibrücken, 27.08.2021 - Az: 6 U 68/20

Quelle: PM des OLG Zweibrücken

Hont Péter HetényiAlexandra KlimatosDr. Jens-Peter Voß

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