Dem Geschädigten eines
Verkehrsunfalls obliegt es grundsätzlich, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug darzutun und zu beweisen. Dabei hat der Geschädigte auch das Ausmaß und den Umfang des unfallbedingten Schadens darzutun und zu beweisen.
Bei - wie hier - unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens ist es Aufgabe des Geschädigten, im einzelnen auszuschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wobei der Geschädigte im einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss.
Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt erst in Betracht, wenn der Geschädigte dargelegt und bewiesen hat, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkrete Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden ist.
Nur eine solche konkrete Darlegung macht es den Schädiger möglich, überhaupt auf die Behauptung des Geschädigten inhaltlich zu reagieren.
Kommt der Geschädigte diesen Anforderungen an eine substantiierte Darlegung sowohl der konkreten Vorschäden als auch der konkret getroffenen Reparaturmaßnahmen nicht hinreichend nach, so sind diese Schäden nicht vom Schädiger zu ersetzen.