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Unfall eines Quad-Fahrers bei Sturzunfall wegen Schotterhaufen auf dem Waldweg

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Wer mit seinem Quad auf einem befestigten Wirtschaftsweg mit unangepasster Geschwindigkeit und ungebremst in einen dort liegenden großen Schotterhaufen fährt, kann keinen Schadensersatz vom Eigentümer des Weges verlangen.

Eine Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Wirtschaftsweges entfällt nicht schon deshalb, weil der Weg nicht als öffentliche Straße im Sinne des Niedersächsischen Straßengesetzes gewidmet ist. Sofern es sich um einen lediglich tatsächlich öffentlichen, aber befestigten Wirtschaftsweg handelt, der auch von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen befahren werden kann, ist auf ihm als Fahrweg gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 NWaldLG (Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung) ein Befahren mit Kraftfahrzeugen grundsätzlich gestattet. Den Eigentümer eines solchen Wirtschaftsweges trifft insoweit eine Verkehrssicherungspflicht für Gefahren, die nicht natur-, wald- oder bewirtschaftungstypisch sind.

Das Lagern eines 80-90 cm hohen Schotterhaufens auf einem solchen Wirtschaftsfahrweg über dessen gesamte Breite schafft eine nicht natur-, wald- oder bewirtschaftungstypische Gefahr und stellt damit eine Verkehrssicherungspflichtverletzung seines Eigentümers dar. Ist der Eigentümer eine Feldmarkinteressentenschaft, ist deren Verkehrssicherungspflichtverletzung auch ihrem Vorstand zuzurechenen.

Ein Quad-Fahrer, der bei guten Sicht- und Witterungsverhältnissen im Verlauf einer Geraden von über 100 m, die er auf einem Wirtschaftsfahrweg durch die Feldmark befährt, mit einer Geschwindigkeit von 60-70 km/h ungebremst in einen auf dem Weg von Weitem erkennbar gelagerten 80-90 cm hohen Schotterhaufen gerät und dadurch mit dem Quad stürzt, trifft hinsichtlich der Schadensentstehung ein so hohes Mitverschulden, dass die Haftung des Eigentümers des Wirtschaftsweges aus Verkehrssicherungspflichtverletzung dahinter vollständig zurücktritt.


OLG Braunschweig, 27.02.2019 - Az: 9 U 48/18

ECLI:DE:OLGBS:2019:0227.9U48.18.00

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