Sofern ein Gutachten vorliegt, kann ein Unfallgeschädigter die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs sofort in Auftrag geben.
Das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko, also das im Nachhinein einzelnen Arbeiten sich als unnötig herauszustellen, trägt der Schädiger bzw. seine Versicherung.
Es kommt wegen der erfolgten Reparatur also nicht darauf an, ob einzelne in dem Rahmen der Reparatur durchgeführten Tätigkeiten etwa objektiv bei einer ex post Beurteilung nicht erforderlich gewesen wären oder aber überhöht abgerechnet wurden.
Hier ist allein entscheidend, ob den Geschädigteen bei der Werkstattwahl irgend ein Auswahlverschulden trifft.
Der Geschädigte kann also nach vorheriger Einholung eines Gutachtens auf Grundlage der tatsächlichen Reparaturkosten abrechnen, wenn ihn kein Auswahlverschulden trifft.
AG Forchheim, 03.12.2019 - Az: 70 C 530/19
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