Sofern ein Gutachten vorliegt, kann ein Unfallgeschädigter die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs sofort in Auftrag geben.
Das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko, also das im Nachhinein einzelnen Arbeiten sich als unnötig herauszustellen, trägt der Schädiger bzw. seine Versicherung.
Es kommt wegen der erfolgten Reparatur also nicht darauf an, ob einzelne in dem Rahmen der Reparatur durchgeführten Tätigkeiten etwa objektiv bei einer ex post Beurteilung nicht erforderlich gewesen wären oder aber überhöht abgerechnet wurden.
Hier ist allein entscheidend, ob den Geschädigteen bei der Werkstattwahl irgend ein Auswahlverschulden trifft.
Der Geschädigte kann also nach vorheriger Einholung eines Gutachtens auf Grundlage der tatsächlichen Reparaturkosten abrechnen, wenn ihn kein Auswahlverschulden trifft.
AG Forchheim, 03.12.2019 - Az: 70 C 530/19
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus tz.de
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.249 Bewertungen)
super schnelle, freundliche und sehr hilfreiche Beratung im Vermieterangelegenheiten.
Das Preis-Leistngsverhältnis ist voll angemessen.
Verifizierter Mandant
Nach Anfrage , sofortiges Kostenangebot. Nach der Zahlung bekommt man zeitnah eine gut verständliche und kompetente Beratung.
Ich habe diese ...