Im vorliegenden Fall war es bei einem Spurwechsel zu einem
Unfall gekommen. In einem solchen Fall haftet der Fahrspurwechsler in der Regel alleine für den entstandenen Schaden.
Indem der Fahrer auf den linken Fahrstreifen wechselt, ohne Rückversicherung, ob sich dort ein Fahrzeug befand, versäumt er es, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Dies ist ein Verstoß gegen
§ 7 Abs. 5 StVO.
Es gilt jedoch dann ein anderes, wenn sich der Unfall - wie im vorliegenden Fall - mit einem entgegen der Fahrtrichtung fahrenden Kfz ereignet. Hier befand sich das Fahrzeug nur deshalb auf der Fahrspur, weil der Fahrer die Pfeilmarkierung auf der Fahrbahn missachtet hatte. Der Spurwechsler darf grundsätzlich davon ausgehen, dass entgegenkommende Fahrzeuge die vorgegebene Fahrtrichtung einhalten und nicht unter Verstoß gegen die Markierung fahren.
Dementsprechend hat sich die Missachtung der vorgegebenen Fahrtrichtung unfallursächlich ausgewirkt. Dieser Verkehrsverstoß ist im Rahmen der Haftungsabwägung gemäß
§ 17 Abs. 1, 2 StVG auch zu berücksichtigen.
Zwar wiegt ein auf Seiten des Fahrspurwechslers vorliegender Verstoß gegen die von § 7 Abs. 5 StVO gebotene äußerste Sorgfalt regelmäßig schwer. Dies begründet allerdings unter den gegebenen Umständen nicht die Alleinhaftung. Vorliegend war zu berücksichtigen, dass die missachteten Fahrbahnmarkierungen deutlich erkennbar waren und deshalb der Unfall unschwer hätte vermieden werden können, wenn die den Umständen nach gebotene Sorgfalt beachtet hätte.
Vor diesem Hintergrund musste der Fahrspurwechsler mit 2/3 haften.