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Unberechtigte Nutzung von Sondersignalen: Mithaftung bei Unfall!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Nach § 35 Abs. 5a StVO sind Fahrzeuge des Rettungsdienstes von den Vorschriften der StVO befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Dabei kommt es für die Beurteilung, ob es sich um eine Einsatzfahrt i.S.d. § 35 Abs. 5a StVO handelt, nicht auf die spätere objektive Betrachtung nach Beendigung der Einsatzfahrt an, die der Einsatzfahrer nicht anstellen konnte.

Vielmehr ist allein entscheidend, ob der Fahrer sich nach der ihm bekannten Lage aufgrund des Inhalts des Einsatzbefehls und der beschriebenen Krankheitssymptome für berechtigt halten durfte, die Sonderrechte aus § 35 Abs. 5a StVO in Anspruch zu nehmen; ggf. muss er Rücksprache bei der Einsatzstelle halten.

Diese Voraussetzungen unterliegen gerichtlicher Nachprüfung. Das Bestehen eines Einsatzbefehls ist für die Annahme höchster Eile zur Rettung von Menschenleben keine zwingende Voraussetzung; liegt jedoch ein entsprechender Einsatzbefehl vor, darf der Fahrer eines Rettungsdienstfahrzeuges i.d.R. davon ausgehen, dass Sonderrechte in Anspruch genommen werden dürfen.

Nach § 38 Abs. 1 StVO besteht ein Wegevorrecht für Sonderfahrzeuge, wenn sie sich unter Einsatz der Sondersignale blaues Blinklicht und Einsatzhorn nähern. Es ordnet gemäß § 38 Abs. 1 S. 2 StVO an, dass alle übrigen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen haben. Die gleichzeitige Nutzung von Blaulicht und Einsatzhorn ist Voraussetzung für die Anwendung von § 38 StVO. Das Sonderrecht nach § 35 Abs. 5a StVO muss hingegen nicht durch diese Sondersignale angezeigt werden.

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