Nach einem Straßenverkehrsunfall ist für die Anmeldung von Ansprüchen des Geschädigten gegenüber seinem privaten Unfallversicherer die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe im Allgemeinen nicht erforderlich, wenn der Geschädigte auf Grund der Unfallfolgen nicht am Verfassen eines Schriftstücks bzw. Ausfüllen eines Fragebogens gehindert ist.
Darf der Geschädigte in Bezug auf seinen (beabsichtigten) Klageantrag uneingeschränkt Feststellung beantragen, welche sämtliche Verletzungen und Verletzungsfolgen (Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden) abdeckt, so ist er nicht gehalten, allein zur Ermittlung des für seine Rechtsverfolgungskosten maßgeblichen Gegenstandswerts seine Schadenspositionen zu beziffern und näher zu begründen.
Darf der Geschädigte in Bezug auf seinen (beabsichtigten) Klageantrag uneingeschränkt Feststellung beantragen, welche sämtliche Verletzungen und Verletzungsfolgen (Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden) abdeckt, so ist er nicht gehalten, allein zur Ermittlung des für seine Rechtsverfolgungskosten maßgeblichen Gegenstandswerts seine Schadenspositionen zu beziffern und näher zu begründen.
OLG Saarbrücken, 19.07.2018 - Az: 4 U 26/17
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