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Bedeutung des Zusatzzeichens „Lieferverkehr frei“

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Aus Wortsinn und gängigem Sprachgebrauch des Begriffs des „Lieferverkehrs“ i.S.d. Zusatzzeichens „Lieferverkehr frei“ nach Nrn. 1026 - 35 des Anhangs zu § 39 StVO folgt, dass damit nur der Transport von Gegenständen, jedoch nicht das Abholen oder Bringen von Personen gemeint ist (ständige Rechtsprechung; u.a. Anschluss an BVerwG, 08.09.1993 - Az: 11 C 38/92; OLG Düsseldorf, 05.04.1984 - Az: 5 Ss [OWi] 37/84; BayObLG, 07.02.1995 - Az: 2 St RR 239/94 und KG, 16.03.1999 - Az: 2 Ss 38/99).

Daher darf eine Fußgängerzone, die nur für den „Lieferverkehr“ freigegeben ist, nicht von einem Taxi befahren werden.


OLG Bamberg, 09.07.2018 - Az: 3 OLG 130 Ss 58/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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