Aus Wortsinn und gängigem Sprachgebrauch des Begriffs des „Lieferverkehrs“ i.S.d. Zusatzzeichens „Lieferverkehr frei“ nach Nrn. 1026 - 35 des Anhangs zu § 39 StVO folgt, dass damit nur der Transport von Gegenständen, jedoch nicht das Abholen oder Bringen von Personen gemeint ist (ständige Rechtsprechung; u.a. Anschluss an BVerwG, 08.09.1993 - Az: 11 C 38/92; OLG Düsseldorf, 05.04.1984 - Az: 5 Ss [OWi] 37/84; BayObLG, 07.02.1995 - Az: 2 St RR 239/94 und KG, 16.03.1999 - Az: 2 Ss 38/99).
Daher darf eine Fußgängerzone, die nur für den „Lieferverkehr“ freigegeben ist, nicht von einem Taxi befahren werden.
OLG Bamberg, 09.07.2018 - Az: 3 OLG 130 Ss 58/18
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