Rechtsfragen? Problem schildern & Angebot erhalten Bereits 404.860 Anfragen
Stilllegung zweier Tandems mit 12 und 14 Plätzen wegen unerlaubter Sondernutzung
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Es liegt eine - ein Einschreiten gemäß § 22 Satz 1 StrWG NRW rechtfertigende - erlaubnispflichtige Sondernutzung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW und kein Gemeingebrauch vor, wenn eine Gesamtschau der äußerlich erkennbaren Merkmale aus der Perspektive eines objektiven Beobachters ergibt, dass das Fahrzeug vorwiegend nicht zur Teilnahme am Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird.
Bei einem äußerlich am Verkehr teilnehmenden Verkehrs- und Fortbewegungsmittel, das aus Sicht eines objektiven Beobachters nach seinem Erscheinungsbild aber eine andere oder überwiegend andere Funktion als die eines Verkehrsmittels erfüllt, handelt es sich um eine verkehrsfremde Sache.
Die straßenrechtliche Einstufung der betriebenen Tandems hängt nicht nur von ihrem äußeren Erscheinungsbild, sondern auch von ihrer Ausstattung und vor allem der Benutzungsweise im konkreten Einzelfall ab.
Nach diesen Maßstäben kann angenommen werden, dass die beiden stillgelegten Tandems nicht dem Gemeingebrauch unterlagen, sondern für ihren Betrieb eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich gewesen wäre.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.