Es liegt eine - ein Einschreiten gemäß § 22 Satz 1 StrWG NRW rechtfertigende - erlaubnispflichtige Sondernutzung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW und kein Gemeingebrauch vor, wenn eine Gesamtschau der äußerlich erkennbaren Merkmale aus der Perspektive eines objektiven Beobachters ergibt, dass das Fahrzeug vorwiegend nicht zur Teilnahme am Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird.
Bei einem äußerlich am Verkehr teilnehmenden Verkehrs- und Fortbewegungsmittel, das aus Sicht eines objektiven Beobachters nach seinem Erscheinungsbild aber eine andere oder überwiegend andere Funktion als die eines Verkehrsmittels erfüllt, handelt es sich um eine verkehrsfremde Sache.
Die straßenrechtliche Einstufung der betriebenen Tandems hängt nicht nur von ihrem äußeren Erscheinungsbild, sondern auch von ihrer Ausstattung und vor allem der Benutzungsweise im konkreten Einzelfall ab.
Nach diesen Maßstäben kann angenommen werden, dass die beiden stillgelegten Tandems nicht dem Gemeingebrauch unterlagen, sondern für ihren Betrieb eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich gewesen wäre.
Bei einem äußerlich am Verkehr teilnehmenden Verkehrs- und Fortbewegungsmittel, das aus Sicht eines objektiven Beobachters nach seinem Erscheinungsbild aber eine andere oder überwiegend andere Funktion als die eines Verkehrsmittels erfüllt, handelt es sich um eine verkehrsfremde Sache.
Die straßenrechtliche Einstufung der betriebenen Tandems hängt nicht nur von ihrem äußeren Erscheinungsbild, sondern auch von ihrer Ausstattung und vor allem der Benutzungsweise im konkreten Einzelfall ab.
Nach diesen Maßstäben kann angenommen werden, dass die beiden stillgelegten Tandems nicht dem Gemeingebrauch unterlagen, sondern für ihren Betrieb eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich gewesen wäre.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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