Das Aufnehmen eines im Fahrzeug liegenden Mobiltelefons durch den Fahrer während der Fahrt, um es an einem anderen Ort im Fahrzeug in eine Ladeschale zu stecken, stellt kein tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des
§ 23 Abs. 1a StVO dar.
Die mittlerweile variantenreiche Rechtsprechung zum „
Benutzen“ im Sinne der Norm kann in den einschlägigen Kommentaren nachvollzogen werden. Maßgeblich ist bislang stets der Bezug zu den Telefonfunktionen, auch wenn inzwischen eine Wortlautänderung der Norm („...gehalten werden muss“) in manchem Fall zu abweichenden Ergebnissen führen könnte.
Es muss hier zuerst eine Abgrenzung von der Rechtsprechung erfolgen, die die bloße Ortsveränderung des Telefons nicht unter die Norm subsumiert (OLG Zweibrücken, 27.01.2014 – Az:
1 Ss Rs 1/14). Das OLG Oldenburg setzt das Aufladen des Telefons mit der Nutzung der Funktionen des Telefons gleich. Das ist rechtlich jedoch nicht geboten.
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