Die Voraussetzungen des §§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB (Unfallflucht) sind nur erfüllt, wenn der Täter gewusst hat oder hat wissen können, dass bei dem Unfall an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist.
Derzeit dürfte - in Anknüpfung an die Rechtsprechung zur Wertgrenze des § 315c StGB - ein Sachschaden ab 1.300,00 € als bedeutend i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 StGB anzusehen sein.
LG Krefeld, 23.03.2016 - Az: 21 Qs
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus stern.de
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Anliegen – Sie erhalten ein individuelles Angebot für eine professionelle anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)
Schnell, klar und auf jeden Fall wieder!
H.Bodenhöfer , Dillenburg
Unkompliziert, schnell, zuverlässig, so wie eine Rechtsberatung sein muss!!
Sehr gut!!