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Alkoholgrenzwert bei Fahranfängern

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine Wirkung i.S.d. § 24 c I StVG lässt sich erst ab einem BAK-Wert von 0,2%o bzw. einem AAK-Wert von 0,1 mg/l annehmen. Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft sind Grenzwerte von 0,0%o bzw. 0,0 mg/l nicht bestimmbar. Die von der Alkohol-Kommission für das Alkoholverbot für Fahranfänger vorgeschlagenen Grenzwerte von 0,2%o bzw. 0,1 mg/l tragen dieser Erkenntnis Rechnung und stehen im Einklang mit § 24 a I StVG.


KG, 15.02.2016 - Az: 3 Ws (B) 538/15/122 Ss 142/15


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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