Die Bestimmung der Tilgungsfristen für die bis zum 30. April 2014 vorgenommenen Eintragungen im Fahreignungsregister (für sog. Altfälle) richtet sich nach § 65 Abs. 3 StVG i.V.m. § 29 Abs. 1 a.F. StVG.
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KG, 16.02.2016 - Az: 3 Ws (B) 65/16, 3 Ws (B) 65/16 - 162 Ss 11/16
ECLI:DE:KG:2016:0216.3WS.B65.16.0A
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