Es bestehen Zweifel, ob § 6b BDSG für Dash-Cam-Aufnahmen einschlägig ist. Jedenfalls besteht kein Beweisverwertungsverbot bei Dash-Cam-Aufnahmen in Schadensersatzprozessen, da das Interesse des Gegners an der Nichtaufklärbarkeit des Sachverhalts nicht schützenswert ist.
LG Landshut, 01.12.2015 - Az: 12 S 2603/15
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