Der Liefer- bzw. Vertriebsweg eines Neuwagens (zum Beispiel Bezug in einem EU Drittstaat) ist kein durch den Verkäufer aufklärungspflichtiger Sachmangel. Der Käufer eines Fahrzeugs kann nicht ohne Weiteres erwarten, dass dieses direkt vom Herstellerland und nicht über einen EU-Drittstaat eingeführt wurde.
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LG Kiel, 17.02.2012 - Az: 12 O 277/11
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