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Unfallschäden beim Gebrauchten ungefragt angeben

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wird der Gebrauchtwagen bei einem Kraftfahrzeughändler in Zahlung gegeben, so muß ungefragt darüber Auskunft gegeben werden, ob bei dem Pkw ein Unfallschaden vorliegt. Es ist jedoch von einem Autohändler zu erwarten, daß er ein Fahrzeug fachmännisch in Hinblick auf eventuelle Unfallschäden begutachtet, bevor er es in Zahlung nimmt.
Im volrliegenden Fall hatte ein Autohaus eine drei Jahre alte Limousine für DM 20.000 in Zahlung genommen. Vor Abschluß des Kaufvertrages, in dem es keinen Hinweis auf einen Unfallschaden gab, ging der Kfz-Händler einmal um das Fahrzeug und bewertete seinen Zustand als gut. Kurz darauf wurde das Auto weiterverkauft, doch dem neuen Besitzer kamen Zweifel an dem angeblich unversehrten Zustand des Wagens. Während eines Beweisverfahrens beauftragte er einen Sachverständigen, der verspachtelte Stellen im Kofferraum, einen Spalt zwischen Tür und Rahmen sowie einen nachlackierten Kotflügel fand.
Daraufhin forderte der Käufer von dem Kfz-Händler insgesamt fast DM 9.000 für Mängelbeseitigung und Wertminderung des Wagens sowie für die Erstattung der Verfahrenskosten. Das Gericht entschied, daß dieser Betrag je zur Hälfte vom Vorbesitzer und vom Händler zu zahlen ist. Zum einen hätte der Vorbesitzer von sich aus auf den Unfallschaden hinweisen müssen, zum anderen aber wären dem Händler bei einer genaueren Untersuchung des Wagens die Reparaturen aufgefallen.


LG Bielefeld - Az: 20 S 74/98

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