Im vorliegenden Fall war der Versicherungsnehmer mit seinem Fahrzeug, welches eine Reifenprofiltiefe von 0,4 mm aufwies, bei regnerischen Witterungsverhältnissen unterwegs. Es kam, wie es kommen musste und das Fahrzeug kam von der Fahrbahn ab. Der Fahrer wollte den Schaden dann von der Vollkaskoversicherung erstattet bekommen und erlebte eine Enttäuschung: Die Versicherung durfte die Leistung um 50% kürzen - sowohl aufgrund einer Gefahrerhöhung als auch aufgrund grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles.
LG Darmstadt, 19.05.2011 - Az: 1 O 9/11
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