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Kaskoversicherung mit Partnerwerkstattbindung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine Kaskoversicherung, deren AKB vorsehen, dass bei einer Reparatur in einer anderen als der Partnerwerkstätte des Versicherers einen zusätzlichen Selbstbehalt des Versicherungsnehmers von 15% vorsehen, ist nicht zu beanstanden.

Diese Klausel verstößt insbesondere nicht gegen § 305 c I BGB (Überraschungsklausel). Denn um eine solche überraschende Klausel handelt es sich hier nicht. Eine Vertragswerkstättenklausel ist für einen Versicherungsvertrag vielmehr gerade nicht ungewöhnlich.

Hierzu führte das Gericht aus:

Dass der Kläger bei Vertragsschluss nicht hinreichend über die Vereinbarung von § 13a AKB aufgeklärt wurde, hat er nicht unter Beweis gestellt.

Vielmehr ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten Antrag, dass der Begriff des Kasko-Service auf der Folgeseite des Antrags erläutert wurde.

Sollte dem Kläger die Folgeseite tatsächlich nicht vorgelegen haben, hätte es ihm oblegen, eine weitere Aufklärung über den Begriff des Kasko-Service von der Beklagten zu verlangen. Ohne einen solchen Hinweis durfte die Beklagte darauf vertrauen, dass der Kläger über den Begriff des Kasko-Service ebenso im Bilde war wie über den übrigen Leistungsumfang der Produktlinie, der ausweislich des Antrags ebenfalls auf der Folgeseite erläutert war.


AG Berlin-Mitte, 21.07.2011 - Az: 4 C 3045/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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