Ist eine mit Bitumenmaterial erstellte oder ausgebesserte Straße durch Verlust ihrer Splittanteile bei Nässe vergleichbar glatt wie eine Straßenbahnschiene und hält dieser Zustand längere Zeit an, so kann dies unabhängig von der Existenz detaillierter technischer Regelwerke eine Verletzung der Pflicht zur Straßenverkehrssicherung begründen. Die Aufstellung von Warnschildern reicht in einem solchen Fall nicht aus.
OLG Frankfurt, 14.09.2009 - Az: 1 U 309/08
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