Geplatzter Reifen und anschließender Auffahrunfall
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Zwar sind nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander grundsätzlich zu gleichen Teilen verpflichtet. Das gilt aber nur, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 426 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. BGB). Für Fälle der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Schädiger für Schäden eines Dritten aus einem Verkehrsunfall trifft § 17 StVG eine der hälftigen Ausgleichspflicht vorgehende Sonderregelung. Entscheidend ist danach das Gewicht des jeweiligen Verursachungsbeitrags. Dieser wird gebildet durch die Summe der Gefahren, die in der konkreten Unfallsituation von den beteiligten Fahrzeugen ausgegangen sind und sich bei dem Unfall ausgewirkt haben. Solche Gefahren können sich sowohl aus objektiven Umständen (wie etwa der Beschaffenheit des Fahrzeugs) als auch aus subjektiven Umständen (insbesondere dem Fahrverhalten des Fahrers und ihm vorwerfbaren Verkehrsverstößen) ergeben.