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Verkehrsunfall mit Sonderrechten und die Reparatur in der eigenen Werkstatt
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Wird beim Gebrauch von Sonderrechten nach § 35 VI StVO durch einen Beamten ein Verkehrsunfall verursacht, so gilt der Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung von Verkehrsteilnehmern nicht. Die Haftungsprivilegierung des § 839 I S.2 BGB findet Anwendung.
Die Haftung des Halters eines Kfz nach § 7 I StVG wird nicht von § 839 BGB verdrängt. Beide Haftungstatbestände stehen selbstständig nebeneinander.
Der Integritätszuschlag von 30% bei der Reparatur eines Kfz kann auch bei gewerblich genutzten Kfz angesetzt werden. Ein anderes gilt lediglich dann, wenn die Integrität für den Geschädigten keine besondere Bedeutung hat.
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