Kommt es auf Straßenkreuzungen oder -einmündungen zu einem Zusammenstoss zwischen den Fahrzeugen eines nach links einbiegenden Wartepflichtigen und eines Vorfahrtberechtigten, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Wartepflichtige die Vorfahrt des Berechtigten schuldhaft verletzt hat. Diesen Anschein muss der Wartepflichtige dann widerlegen.