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Kollision mit Gegenverkehr wegen Überfahrens der Mittellinie

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Hat ein Autofahrer die Mittellinie unter gleichzeitiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überfahren, so besteht kein Raum für eine Mithaftung des anderen Kraftfahrers im Kollisionsfall.
Dies gilt auch dann, wenn der Unfall eventuell durch ein Fahren am äußersten rechten Fahrbahnrand durch den Unfallgegner hätte vermieden werden können, hierzu jedoch keine besondere Reaktionsaufforderung erfolgte oder der ordnungsgemäß Fahrende selbst dann in die Gefahr gerät gegen den Bordstein zu fahren und dadurch selbst ins Schlingern zu geraten.


LG Schwerin, 10.01.2013 - Az: 4 O 411/12

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