Sofern bereits Vorschäden am Unfallfahrzeug bestanden, muss der Geschädigte im Einzelnen nachzuweisen, welche Vorschäden im Einzelnen vorlagen, welche Reparaturvorgänge zur Instandsetzung erforderlich und welche Maßnahmen zur fachgerechten Behebung der Vorschäden bereits ergriffen worden sind.
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KG, 29.05.2012 - Az: 22 U 191/11
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