Fehlender Nutzungswillen bei zögerlicher Anschaffung eines Ersatz-Fahrzeuges
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Sofern ein Unfallgeschädigter sich wie im vorliegenden Fall achteinhalb Monate lang Zeit lässt, ehe er ein Ersatzfahrzeug beschafft, so kann von einem fehlenden Nutzungswillen ausgegangen werden, wenn eine Ersatzbeschaffung laut Gutachter innerhalb weniger Tage möglich gewesen wäre.