Hat ein Fahrzeug einen Spurwechsel unter Verstoß gegen seine Pflichten aus § 7 Abs.5 StVO (Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge) durchgeführt und ist es in der Folge zu einem Unfall gekommen, so tritt die Betriebsgefahr des Geschädigten vollständig zurück. Nur wenn es dem Schädiger gelingt, Umstände nachzuweisen, die ein Mitverschulden des Geschädigten begründen, kommt eine Mithaftung in Frage.
LG Dessau-Roßlau, 01.06.2012 - Az: 4 O 50/07
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