Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 401.036 Anfragen

Kein Schadensersatz, wenn keine Abgrenzung zu Vorschäden möglich ist

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Sofern es unmöglich ist, nach einem Verkehrsunfall mögliche Vorschäden eindeutig von dem konkreten Neuschaden abzugrenzen, kann ein Unfallgeschädigter keinen Schadensersatzanspruch geltend machen.

Für die erforderliche Abgrenzung ist der Unfallgeschädigte in der Beweislast.

Vorliegend gab es unstreitig Vorschäden im fraglichen Fahrzeugbereich. Daher hätte der Geschädigte substantiiert vortragen müssen, welche Beschädigungen im einzelnen an dem Fahrzeug vorhanden waren, auf welchem Weg diese vollständig zu beheben waren und ob dieser Weg sach- und fachgerecht vollzogen worden ist.

Andernfalls kann bei Schäden in ein und demselben Bereich eines Fahrzeugs eine Überdeckung vorliegen, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Rahmen der für das letzte Unfallereignis geltend gemachten Reparaturkosten auch ein Altschaden mit beseitigt würde.


AG Montabaur, 14.12.2010 - Az: 5 C 358/10

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus ComputerBild

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.247 Bewertungen)

Sehr schnelle und freundliche Beratung. Alles zur meiner vollsten Zufriedenheit. Vielen Dank.
Verifizierter Mandant
Ich wurde umfassend und schnell über die Rechtslage informiert, vielen Dank für Ihre Hilfe!
Natalie Reil, Landshut