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Unfall mit Geisterradfahrer - erhöhter Haftungsanteil für den Radfahrer

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Zwar haftet ein Autofahrer wegen der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs bei einem Zusammenstoß mit einem vorschriftswidrig fahrenden Fahrradfahrer i.d.R. mit 2/3, der Haftungsanteil des Radfahrers erhöht sich jedoch, wenn mehrere Verkehrsverstöße vorliegen.

Dies war vorliegend der Fall: der Fahrradfahrer fuhr in der falschen Richtung, war im Dunkeln schlecht sichtbar und hatte darüber hinaus ein Warnlicht an einer Garagenausfahrt missachtet.

Daher wurde die Haftungsquote des Radfahrers im zu entscheidenden Fall von 1/3 auf 2/3 angehoben.


AG München, 03.08.2007 - Az: 344 C 26559/05

ECLI:DE:AGMUENC:2007:0803.344C26559.05.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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