Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 394.121 Anfragen

Eigentumsvermutung und Aktivlegitimation

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

1. Für den Anspruchsteller spricht die Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn er das mit Wunschkennzeichen versehene beschädigte Fahrzeug einem Sachverständigen vorgeführt hat. Die Vermutung ist nicht widerlegt, wenn der Anspruchsgegner lediglich einwendet, Fremdfinanzierung oder Leasing seien nicht auszuschließen, und der Anspruchsteller daraufhin nicht die Zulassungsbescheinigung Teil II (Kraftfahrzeugbrief) vorlegt.

2. Zu den Anforderungen an den Beweis der Identität des Unfallereignisses einerseits und der Unfallmanipulation andererseits, wenn das Fahrzeug des Anspruchstellers auf einem Parkplatz abgestellt war.

3. Ohne konkrete, vom Anspruchsgegner aufzuzeigende Anhaltspunkte ist nicht anzunehmen, dass ein Dienstfahrzeug bzw. Arbeitgeberfahrzeug zu Zwecken der Unfallmanipulation eingesetzt wird.

4. Informiert der Anspruchsteller den Haftpflichtgutachter zumindest fahrlässig nicht über Vorschäden, sind die Kosten für das zur Bezifferung des unfallbedingten Schadens unbrauchbare Gutachten nicht zu ersetzen.


OLG Saarbrücken, 28.02.2013 - Az: 4 U 406/11 - 126

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom mdr

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.240 Bewertungen) - Bereits 394.121 Beratungsanfragen

Ich hätte nicht gedacht, das mein Problem so schnell und so faktenbasiert, bearbeitet und beantwortet werden würde! Ich bin mehr als beeindruckt und ...

Verifizierter Mandant

Dr. Voß ist sehr ausführlich auf meine Fragestellung eingegangen und hat mein Problem durch entsprechende Hinweise perfekt gelöst.
Sehr ...

Verifizierter Mandant