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Schwarzfahren bleibt strafbar

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Tatbestand des Erschleichens von Leistungen (§ 265 a Absatz 1 Strafgesetzbuch) setzt nicht voraus, dass der Täter seinen fehlenden Willen für eine Beförderung zu bezahlen, auch nach außen sichtbar macht.

Das hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle entschieden. Zugleich hat der Senat den Freispruch des Amtsgerichts Hannover vom 18. Juni 2006 aufgehoben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hannover zurück verwiesen.

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, in fünf Fällen die Beförderung in Stadtbahnen der Hannoverschen Verkehrsbetriebe (ÜSTRA) erschlichen zu haben. Das Amtsgericht Hannover hatte den Angeklagten freigesprochen und gemeint, ein Erschleichen im Rechtssinne liege nur dann vor, wenn sich aus einer nach außen hin erkennbaren Handlung der mangelnde Zahlungswille ergebe. Dies ergebe sich zum Beispiel in Städten wie Hamburg daraus, dass auf den Bahnsteigen große Schilder angebracht seien, die den Hinweis enthielten, dass der Zutritt nur mit Fahrausweis erlaubt sei. Auch Sicherungs- oder Kontrolleinrichtungen anderer Art kämen in Betracht, deren Überwindung das erforderliche Verhalten beinhalten würden. Diese Auffassung wird von einzelnen Gerichten und Teilen der Rechtswissenschaft durchaus geteilt.

Der 2. Strafsenat entschied nun in Übereinstimmung mit der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung, dass das "Erschleichen" nach dem Verständnis und Willen des Gesetzgebers nicht derart eng ausgelegt werden dürfe. Betrete der Täter das Beförderungsmittel ohne Fahrschein bzw. stempele er nicht ab, so mache er sich auch dann strafbar, wenn er sich unauffällig verhalte. Dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers, der jede unberechtigte Inanspruchnahme von Massenleistungen ahnden wolle. Aufgabe des Gesetzgebers und nicht der Gerichte sei es daher auch, die Strafwürdigkeit des "Schwarzfahrens" kritisch zu überprüfen.

Da das Amtsgericht in seinem Urteil keine ausreichenden Angaben zu den Tatzeiten und -orten gemacht hat, konnte der Strafsenat in der Sache nicht selbst endgültig entscheiden, sondern musste sie zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück verweisen.


OLG Celle, 27.01.2009 - Az: 32 Ss 159/08

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