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Keine (erneute) Verwarnung nach Punkteabbau von oben
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Reduzieren sich die Punkte z.B. durch Tilgung nach längerem verkehrsgerechten Verhalten oder Teilnahme an einem Aufbauseminar, so bedarf es keiner erneuten Mitteilung der Maßnahmen gem. § 4 III S.1 Nr.1 und Nr.2 StVG, wenn der Punktestand wieder zwischen acht und 13 Punkten liegt (Punkteabbau "von oben").
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