Rechtsfrage? Fragen Sie unsere Anwälte. Bereits 403.831 Anfragen

Wer auf einem Behindertenparkplatz verbotswidrig parkt, kann immer abgeschleppt werden!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wenn verbotswidrig auf einem (von mehreren) öffentlichen Behindertenparkplätzen geparkt wird, kann das Fahrzeug auch dann sofort abgeschleppt werden, wenn die anderen Behindertenparkplätzen (noch) unbesetzt sind.

Auch dann, wenn nicht alle Parkplätze belegt sind, liegt eine Funktionsbeeinträchtigung bei einem Behindertenparkplatz vor.

Schließlich kommt dem Schutz der für Schwerbehinderte eingerichteten Parkplätze aufgrund ihrer Hilfsbedürftigkeit ein großes Gewicht zu, so dass diesem Personenkreis der vorbehaltene Parkraum unbedingt und ungeschmälert zur Verfügung stehen muss.

Es gibt ja nur selten zumutbare Ausweichmöglichkeiten. Daher ist ein zügiges und konsequentes Abschleppen von Fahrzeugen Nichtberechtigter erforderlich. Es ist nicht notwendig, dass zunächst weitergehenden Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Fahrers anzustellen sind.

Die entstandenen Kosten muss der Betroffene daher tragen.


VG Neustadt, 13.09.2011 - Az: 5 K 369/11.NW

ECLI:DE:VGNEUST:2011:0913.5K369.11.NW.0A

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus WDR „Mittwochs live"

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.255 Bewertungen)

Mein Anliegen wurde kompetent und schnell bearbeitet. Ganz klare Weiterempfehlung meinerseits.
Verifizierter Mandant
Frau Klein hat mich schnell und kompetent beraten und kann die Kanzlei nur weiterempfehlen. Vielen Dank.
Verifizierter Mandant