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Fahrerlaubnisentziehung bei Chorea Huntington

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Einer an Chorea Huntington erkrankten Führerscheininhaberin, die bei einem Fahreignungstest unterdurchschnittlich abgeschnitten hat, darf die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Bei der über 70 Jahre alten Klägerin wurde 2012 die Krankheit Chorea Huntington diagnostiziert. Sie leidet an weiteren neurologischen Erkrankungen, die sich bei ihr u.a. in unkoordinierten Bewegungen zeigen. Die Führerscheinstelle des beklagten Landkreises forderte die Klägerin zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens über ihre gesundheitliche Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen auf. Die Klägerin legte ein entsprechendes Gutachten vor, das feststellt, dass sie krankheitsbedingt den Anforderungen an eine Teilnahme im Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug nicht mehr genügt; sie sei ferner stark in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt, wie der mit ihr durchgeführte (computergestützte) psychophysische Fahreignungstest gezeigt habe. Daraufhin entzog der Beklagte der Klägerin die Fahrerlaubnis. Im Oktober 2015 legte die Klägerin dem Beklagten den Führerschein vor, gab jedoch keine Verzichtserklärung ab. Gegen den Entziehungsbescheid ging sie vielmehr nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit einer Klage vor. Sie machte geltend, ihre Erkrankung sei noch nicht so weit fortgeschritten, dass von einer Einschränkung ihrer Fahreignung auszugehen sei. Das schlechte Abschneiden bei der leistungsdiagnostischen Untersuchung sei auf ihre damalige Nervosität zurückzuführen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

Die Fahrerlaubnisentziehung sei rechtmäßig, denn die Klägerin erweise sich nicht als zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet. Die Fahrerlaubnis sei daher zwingend zu entziehen, ohne dass der Behörde ein Ermessen zustehe. Aus dem ärztlichen Gutachten folge nachvollziehbar, dass aufgrund der neurologischen Erkrankungen und der damit einhergehenden Symptome eine Fahreignung der Klägerin nicht mehr gegeben sei. Ob - wie die Klägerin meine - noch ein leichtes Krankheitsstadium vorliege, könne letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls fehle es bei der Klägerin auch an der erforderlichen Leistungsfähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs, wie die Teilnahme an einem entsprechenden, auch von älteren Personen ohne weiteres zu absolvierenden Computertest gezeigt habe. Die dabei ermittelten Ergebnisse lägen so weit unterhalb des Durchschnitts, so dass auch regelmäßige Fahrproben als milderes Mittel nicht in Betracht kämen. Von daher müsse das Bedürfnis der Klägerin nach Mobilität und Unabhängigkeit hinter dem Schutz des allgemeinen Straßenverkehrs vor Gefahren durch ungeeignete Kraftfahrer zurücktreten.


VG Mainz, 14.06.2017 - Az: 3 K 638/16.MZ

Quelle: PM des VG Mainz

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