Die Verbindung einer ausgesprochene Verwarnung mit Strafvorbehalt mit der Anordnung eines
Fahrverbotes ist nach nahezu einhelliger Meinung unzulässig. Dies ergibt sich bereits eindeutig aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 S. 1 StGB, der die Verurteilung zu einer Freiheits- oder einer Geldstrafe zur Voraussetzung der Anordnung eines Fahrverbots macht, wozu die Verwarnung mit Strafvorbehalt schon aufgrund ihrer Zielsetzung gerade nicht zählt.
§ 59 StGB eröffnet gerade dem Tatgericht die Möglichkeit die Schuld des Täters festzustellen und ihn „nur“ zu verwarnen. Auch § 59 Abs. 2 S. 1 StGB lässt insoweit ebenfalls keine Ausnahme zu. Hiernach sind neben einer Verwarnung als Nebenfolgen lediglich Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung zulässig. Das Fahrverbot wird hierin nicht erwähnt.
Eine neben der vorbehaltenen Geldstrafe ausgesprochene weitere Sanktion - wie vorliegend das Fahrverbot als Nebenstrafe - würde auch der Grundidee des Instituts der Verwarnung mit Strafvorbehalt, den Täter vor jedem Strafmakel zu bewahren, zuwiderlaufen.
Zudem ist das Fahrverbot von seiner Zweckbestimmung her eine Warnungs- und Besinnungsstrafe, die für leichtfertige Kraftfahrer eine zusätzliche Pflichtenwarnung sein soll, während nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 StGB Voraussetzung einer Verwarnung mit Strafvorbehalt gerade ist, dass es angesichts der Persönlichkeit des Täters einer Pflichtenmahnung durch Verhängung einer Strafe nicht bedarf.
Eine Kombination der Verwarnung mit der Anordnung eines Fahrverbotes scheidet somit aus.