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Tätlicher Angriff im Straßenverkehr: Fahrverbot als Denkzettel?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Tätliche Übergriffe im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs rechtfertigen in aller Regel ein Fahrverbot nach § 44 StGB, unabhängig von dessen wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Verurteilten.

Fahrverbot bei Gewalttätigkeit im Straßenverkehr

Das Fahrverbot nach § 44 StGB ist eine Nebenstrafe, die neben der Hauptstrafe (regelmäßig Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) verhängt werden kann. Es verfolgt in erster Linie eine Denkzettel- und Besinnungsfunktion und kann auch dann angeordnet werden, wenn die Tat nicht unmittelbar gegen Straßenverkehrsregeln verstößt, jedoch - wie bei tätlichen Übergriffen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern - im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges steht.

Verschlechterungsverbot und Tagessatzanzahl

Das Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot; § 331 StPO) schützt den Angeklagten davor, durch das Einlegen eines Rechtsmittels in eine schlechtere Rechtsstellung zu geraten. Zwar ist der Tatrichter im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht gehindert, eine Geldstrafe angemessen zu erhöhen, wenn er ein gleichzeitig verhängtes Fahrverbot reduziert oder entfallen lässt.

Unzulässig ist es jedoch, die Anzahl der Tagessätze zu erhöhen: Da bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 Abs. 2 StGB in ihrer Dauer unmittelbar von der Tagessatzanzahl abhängt, würde eine solche Erhöhung mittelbar die schwerste aller Sanktionen - die Freiheitsstrafe - verlängern. Eine Freiheitsstrafe ist, unabhängig von ihrer Dauer, stets die gegenüber einer Geldstrafe und einem Fahrverbot schwerere Sanktion.

Vorliegend hatte das Landgericht die Tagessatzanzahl von 60 auf 90 erhöht und gleichzeitig das Fahrverbot von drei Monaten auf einen Monat reduziert - diese Erhöhung der Tagessatzanzahl war daher mit dem Verschlechterungsverbot unvereinbar.

Zulässige Kompensation durch Erhöhung der Tagessatzhöhe

Hat das Fahrverbot für den Verurteilten eine ökonomische Bedeutung - etwa weil er beruflich auf sein Fahrzeug angewiesen ist -, darf dessen Reduzierung oder Wegfall durch eine Erhöhung der Höhe des einzelnen Tagessatzes kompensiert werden. Maßstab ist dabei ein wirtschaftlicher Gesamtvergleich: Die neue Gesamtsanktion darf die ursprüngliche in ihrer Schwere nicht übersteigen. Nur auf diese Weise lässt sich sicherstellen, dass das Verschlechterungsverbot gewahrt bleibt und zugleich ein sachgerechter Ausgleich zwischen Haupt- und Nebenstrafe stattfindet.

Spezialpräventiver Zweck des Fahrverbots

Da Hauptstrafe und Fahrverbot in einer Wechselwirkung stehen, ist beim erneuten Durchgang durch den Tatrichter zu prüfen, ob der mit dem Fahrverbot angestrebte spezialpräventive Zweck auch allein durch die Geldstrafe erreicht werden kann. Die Entscheidung ist unter Berücksichtigung von Tat- und Schuldangemessenheit im Wege einer Gesamtbetrachtung zu treffen.

Fahrverbot bei Gewalttaten im Straßenverkehr als Regelfall

Tätliche Übergriffe, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs stehen, weisen auf eine besonders bedenkliche Fehlentwicklung des Verkehrsteilnehmers hin. Sie gebieten in aller Regel - und unabhängig von den wirtschaftlichen Auswirkungen für den Betroffenen - eine nachdrückliche Sanktion auch in Form eines Fahrverbots.

Vorliegend hatte der Angeklagte einen anderen Verkehrsteilnehmer mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen, als dieser sich weigerte, sein Fahrzeug wegzufahren; der Geschädigte erlitt mehrere Hämatome und war drei Tage arbeitsunfähig.

Solche Verhaltensweisen können durch die Denkzettel- und Besinnungsfunktion des Fahrverbots nach § 44 StGB effektiv adressiert werden, sodass dessen Verhängung auch in derartigen Fällen grundsätzlich angezeigt ist.


OLG Karlsruhe, 04.07.2005 - Az: 1 Ss 60/05

ECLI:DE:OLGKARL:2005:0704.1SS60.05.0A

Patrizia KleinDr. Rochus SchmitzTheresia Donath

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