Nur aufgrund eines Zeitablaufs von 2 Jahren zwischen Entscheidung und Delikt muß nicht zwingend von einem Fahrverbot abgesehen werden. Dieser Zeitraum ist lediglich als Anhaltspunkt zu werten, daß gerichtlich zu prüfen ist, ob der erzieherische Zweck noch erfüllt werden kann.
Hier ist jedoch der konkrete Einzelfall zu prüfen und der Grund für die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen und welcher Partei diese anzulasten sind.
Zwar kann es grundsätzlich gerechtfertigt sein, von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen, wenn die Tat lange zurückliegt und der Betroffene sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat. Denn das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hat nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt. Das Fahrverbot kann seinen Sinn verloren haben, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden seiner Anordnung ein erheblicher Zeitraum liegt und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt worden ist.
Hier ist jedoch der konkrete Einzelfall zu prüfen und der Grund für die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen und welcher Partei diese anzulasten sind.
Zwar kann es grundsätzlich gerechtfertigt sein, von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen, wenn die Tat lange zurückliegt und der Betroffene sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat. Denn das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hat nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt. Das Fahrverbot kann seinen Sinn verloren haben, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden seiner Anordnung ein erheblicher Zeitraum liegt und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt worden ist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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