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Nur bei außergewöhnlicher Härte kann ein Fahrverbot verkürzt werden

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wenn ein Fahrverbot lediglich berufliche Nachteile oder Unannehmlichkeiten für den Betroffenen zur Folge hat, so kann das Fahrverbot nicht gegen Anhebung der Geldbuße verkürzt werden.

Bei vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung ist es notwendig, dass der Denkzettel in Form des Fahrverbotes auch tatsächlich gespürt wird.

Vorliegend hatte der Pkw-Fahrer auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 67 km/h überschritten. Die Bußgeldstelle setzte eine Geldbuße von 345 Euro und ein Fahrverbot von zwei Monaten fest.

Der Fahrer legte Widerspruch ein und begründete dies damit, das er beruflich auf den Führerschein angewiesen sei.

Das Amtsgericht halbierte daraufhin das Fahrverbot auf einen Monat und verdoppelte die Geldbuße.

Das OLG Koblenz forderte nach der Beschwerde der Staatsanwaltschaft das Amtsgericht auf, zu prüfen, ob der Betroffene bei einem Fahrverbot seine Arbeit tatsächlich verlieren würde. Ist dem nicht so, kann das Fahrverbot nicht verkürzt werden.

Eine Verkürzung kann nur dann in Betracht kommen, wenn eine außergewöhnlich Härte vorliegt, z.B. wenn der Betroffene ansonsten seinen Arbeitsplatz verlieren würde.


OLG Koblenz, 17.08.2004 - Az: 2 Ss 15/04

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