Nach Ansicht des Gerichts liegt ein Ausnahmefall vor, der das Absehen von einem einmontigen Fahrverbot rechtfertigt, wenn der Betroffene auf einer autobahnähnlich ausgebauten Bundesstraße bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung i.H.v. 57 km/h aufgefallen war, jedoch ansonsten nicht weiter verkehrsrechtlich