Vorliegend war es zu einem Zusammenstoss zwischen einem Pkw und einem auf dem Gehweg fahrenden Radfahrer gekommen. Strittig war die Frage ob der Pkw-Fahrer zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist.
Hierzu führte das Gericht aus, dass im Verhältnis der Parteien zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gem.
i.V.m. § 254 BGB von den Umständen, insb. davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist, abhängt.
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